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Rechtsschutzversicherung zahlt nicht?





Ablehnung von Versicherungsschutz

Es gibt diverse Gründe, warum eine Rechtsschutzversicherung im Leistungsfall nicht zahlt. In der Regel sollten Sie davon ausgehen, dass die Leistungsverweigerung einen Grund hat, welcher zumeist in den Versicherungsbedingungen zu finden ist. Wir möchten Ihnen mit diesem Artikel, die Möglichkeit geben, zu prüfen, ob die Rechtsschutzversicherung korrekterweise nicht zahlt, oder ob Sie die Möglichkeit haben, etwas gegen diese Leistungsverweigerung zu tun. Wir möchten darauf hinweisen, dass die verschiedenen Versicherungsgesellschaften unterschiedliche Bedingungswerke verwenden, so dass die Ausschlüsse bei Ihrer Versicherungsgesellschaft andere sein können, daher sollten Sie auch immer Ihre zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen nutzen. Eine Rechtsschutzversicherung zahlt nicht? Dies kann folgende Gründe haben:

Der Risikobereich ist nicht versichert

Ein Rechtsschutzvertrag teilt sich in so genannte Risikobereiche auf. Diese sind unter Anderem der Privatrechtsschutz, der Berufsrechtsschutz, der Verkehrsrechtsschutzund der Wohnungs- u. Grundstücksrechtsschutz. Nehmen Sie an, Sie sind in Streitigkeiten verwickelt, welche in den Bereich des Verkehrsrechtsschutzes fallen. Sie erwarten nun von Ihrer Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für diese Streitigkeit. Nach Prüfung des Rechtsschutzvertrages ist aber nur der Privatrechtsschutz Bestandteil der Versicherungspolice. Eine Übernahme der Kosten für diesen Rechtsschutzfall lehnt die Versicherungsgesellschaft zu recht ab.





Die Person ist nicht mitversichert

In einem Rechtsschutzversicherungsvertrag sind immer bestimmte Personen mitversichert. Der mitversicherte Personenkreis ist in den Versicherungsbedingungen definiert. Die Person, welche Versicherungsschutz aus dem Vertrag beanspruchen will, muss eine mitversicherte Person sein. Eine Möglichkeit der Schadenablehnung könnte beispielsweise sein, wenn Ihr Sohn in einen Rechtsstreit verwickelt ist und aus dem Vertrag der Eltern Deckungsschutz begehrt. Der Sohn hat allerdings seine Ausbildung beendet und geht einer auf die Erzielung von Entgelt gerichteten Tätigkeit nach. Sobald er dies tut, gehört er nicht mehr zu dem versicherten Personenkreis. Die Rechtsschutzversicherung zahlt nicht? Zurecht!.

Die Leistungsart ist im Risikobereich nicht mitversichert

Den bereits erwähnten Risikobereich liegen Leistungsarten zugrunde. Leistungsarten sind beispielsweise der Vertragsrechtsschutz, der Ordnungswidrigkeitenrechtsschutz oder der Rechtsschutz vor Verwaltungsgerichten. Wenn nun diese Leistungsart innerhalb des Risikobereiches nicht versichert ist, zahlt die Rechtsschutzversicherung nicht. So zum Beispiel ist bei Selbständigen und Unternehmen innerhalb des Risikobereiches "Berufsrechtsschutz" die Leistungsart "Vertragsrechtsschutz" sehr oft nicht mitversichert. Wenn nun ein Rechtsschutzfall eintritt, welcher den Vertragsrechtsschutz tangiert, so wird die Versicherung keine Deckung für diesen Rechtsschutzfall geben. Ein weiteres Beispiel wäre die Ablehnung des Versicherungsfalles im Verkehrsbereich. Hier ist die Leistungsart "Sozialversicherungsrechtsschutz" nicht versichert. Wenn Sie nun nur eine Verkehrsrechtsschutz abgeschlossen haben, aber in ein Sozialversicherungsverfahren geraden, besteht kein Versicherungsschutz. Die Rechtsschutzversicherung zahlt nicht.

Der Versicherungsfall fällt nicht in die zeitliche Deckung

Dies ist ein umfangreiches und schwieriges Thema, daher können wir dies nur oberflächlich abhandeln. Der Versicherungsfall muss in die zeitliche Deckung des Vertrages fallen. Die zeitliche Deckung ist in den erwähnten Leistungsarten unterschiedlich geregelt. Als Beispiel sei ein Fall aus dem Arbeitsrechtsschutz erwähnt. Ihr Arbeitgeber kündigt Ihnen am 01.04.2010. Sie schließen nun am 01.05.2010 einen Rechtsschutzvertrag ab und entschließen sich am 01.06.2010 Ihren Arbeitgeber aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes auf Wiedereinstellung zu verklagen. Die Rechtsschutzversicherung wird nicht bezahlen unter dem Einwand der Vorvertraglichkeit, d.h. bei Abschluss des Vertrages war der Rechtsschutzfall schon eingetreten.

Die Wartezeiten sind noch nicht abgelaufen

Wenn Sie einen neuen Rechtsschutzvertrag abschließen, müssen so genannte Wartezeiten abgelaufen sein, ehe Versicherungsschutz besteht. Die Wartezeiten sind in den verschiedenen Leistungsarten unterschiedlich geregelt. In der Regel betragen die Wartezeiten 3 Monate, bevor Versicherungsschutz besteht. Wenn der Rechtsschutzfall eintritt, die Wartezeit aber noch nicht abgelaufen ist, besteht kein Versicherungsschutz und der Versicherungsfall wird von der Rechtsschutzversicherung abgelehnt.

Es besteht keine örtliche Deckung

Laut Versicherungsbedingungen besteht Anspruch auf Rechtsschutz in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln und auf Madeira. Außerhalb dieser Bereiche besteht Rechtsschutz weltweit nur, bei eines nicht länger als 6 Wochen dauernden Aufenthaltes, welcher nicht berufsbedingt ist (dies ist bei den verschiedenen Gesellschaften unterschiedlich geregelt). Wenn Sie also 8 Woche in den Urlaub in die USA reisen und es dort zum Rechtsschutzfall kommt, besteht kein Anspruch auf Rechtsschutz.

Die Prämie wurde nicht bezahlt

Sie sind verpflichtet rechtzeitig Ihre Prämie zu bezahlen. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist die Erstprämie unverzüglich, aber spätestens nach 14 Tagen zu begleichen. Nach Ablauf dieser Frist besteht kein Versicherungsschutz, soweit Sie die Verspätung nicht zu vertreten haben. Die Rechtsschutzversicherung zahlt nicht. Wenn es sich nicht um einen Erstbeitrag, sondern um einen Folgebeitrag handelt, erlischt der Versicherungsschutz nach 4 Wochen. Denken Sie daher immer daran, die Prämie Ihres Rechtsschutzvertrages rechtzeitig zu begleichen.

Sekundäre Risikobegrenzung

Die Tarife unterscheiden sich nach Selbständigen und Nichtselbständigen. Wenn Sie nun als Nichtselbständiger einer nebenberuflichen Selbständigkeit nachgehen und bestimmte Umsatzgrenzen übersteigen, dann ist die nebenberufliche Tätigkeit nicht versichert, soweit es daraus zu einem Rechtsschutzfall kommt. Ähnlich verhält es sich, wenn Sie eine Wohnungs- u. Grundstücksrechtsschutz für Mieter oder Eigentümer abgeschlossen haben und es zu einem Rechtsschutzfall mit einem Vermieter kommt. Die Rechtsschutzversicherung zahlt nicht.

Definierte Ausschlüsse

Wie in jeder Versicherungssparte sind Ausschlüsse in den Versicherungsbedingungen geregelt. Dies ist notwendig, um die Prämie kalkulierbar und damit bezahlbar zu machen. Die Ausschlüsse sind bei den Versicherungsgesellschaften verschieden geregelt. Die klassischen Ausschlüsse lesen Sie am besten in Ihren Versicherungsbedingungen nach, diese finden Sie meistens unter §3 der gültigen ARB (allgemeine Rechtsschutzversicherungsbedingungen)





Keine Aussicht auf Erfolg

Die Versicherungsgesellschaft kann die Zahlung verweigern, falls Sie keine Aussicht auf Erfolg sieht, den Rechtsstreit zu gewinnen. Das Gleiche gilt bei mutwilliger Handlung.

Dies waren nun die Gründe warum eine Rechtsschutzversicherung nicht zahlt. Falls einer dieser Gründe dazu führt, dass die Versicherungsgesellschaft eine Übernahme der Kosten des Rechtsschutzfalles ablehnt, so tut Sie dies meist zu recht. Natürlich haben Sie die Möglichkeit sich bei einer Schadenablehnung zur Wehr zu setzen, wenn Sie der Meinung sind, die Ablehnung der Kostenübernahme geschieht nicht zurecht.

Einklagen von Versicherungsschutz

Wenn einer der o.g. Ausschlüsse greift, haben Sie folgende Möglichkeiten gegen die Versicherungsgesellschaft vorzugehen:

Stichentscheid

Sollte der Rechtsschutzfall aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit abgelehnt werden, haben Sie die Möglichkeit einen Stichentscheid herbeizuführen. Hier wird ein Anwalt Ihrer Wahl beauftragt, die Erfolgsaussichten zu prüfen. Kommt der Anwalt zu der Entscheidung, dass durchaus Erfolgsaussichten bestehen, ist dies für den Versicherer bindend und er muss Versicherungsschutz gewähren. Dies gilt aber nur insoweit dieser Entscheid nicht offensichtlich von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.

Schiedsgutachten

Hier wird ein unbeteiligter Dritter hinzugezogen um über die Erfolgsaussichten zu entscheiden. Kommt er zu einer positiven Entscheidung, hat auch dies eine Bindungswirkung für den Versicherer.

Deckungsklage

Sollte der Versicherer die Kosten nach einem Stichentscheid oder einem Schiedsgutachten weiterhin ablehnen, da er der Meinung ist, die Entscheidung weicht von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich ab, dann kann Deckungsklage bei Gericht erwirkt werden. Die Rechtsschutzversicherung zahlt nicht, bis die Deckungsklage entschieden wird. Bei der Deckungsklage wird allerdings nur über die Bindungswirkung des Stichentscheids oder des Schiedsgutachtens entschieden, nicht über den wirklichen Rechtsschutzfall. Sollte die Versicherung aufgrund anderer Ausschlüsse den Versicherungsschutz ablehnen, steht es Ihnen natürlich frei, die Versicherung zu verklagen. Achten Sie allerdings darauf, dass Versicherungsschutz grundsätzlich nicht bei Klagen gegen die Rechtsschutzversicherungsgesellschaft besteht.

Formfehler bei Ablehnung des Versicherungsschutzes

Falls der Versicherer aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten ablehnt, muss er den Versicherungsnehmer auf seine Rechte hinweisen, einen Stichentscheid oder ein Schiedsgutachten zu erwirken. Tut er dies nicht, werden hinreichende Erfolgsaussichten unterstellt. Dies ist aber nur für die jeweilige Instanz für den Versicherer verpflichtet. Falls der Prozess in die nächste Instanz geht, muss der Versicherer nicht mehr zahlten.

Probleme mit Ausschlüssen vermeiden

"Die Rechtsschutzversicherung zahlt nicht ", dies können Sie natürlich vermeiden, in dem Sie bei der Auswahl des Rechtsschutzversicherers gründlich nach dem richtigen Preis-/Leistungsverhältnis suchen. Die Tarife und die Vertragsbedingungen, und damit natürlich auch die Anzahlt der Ausschlüsse, sind bei den verschiedenen Gesellschaften verschieden. Achten Sie daher darauf, auch die Risikobereiche zu versichern, welche für Sie notwendig sind.