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Die Arbeitsrechtsschutzversicherung oder auch Arbeits-Rechtsschutz genannt, versichert den Arbeitnehmer bei Streitigkeiten, welche aus privaten Arbeitsverträgen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen entstehen. Als Arbeitgeber sind Streitigkeiten aus privaten Arbeitsverträgen versichert. Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes müssten eine Spezialpolice abschließen und zwar eine sogenannte Kommunal-Rechtsschutzversicherung. Bei der Arbeitsrechtsschutzversicherung gilt in der Regel eine Wartezeit von 3 Monaten als vereinbart. Da Streitigkeiten am Arbeitsgericht immer mit einer Kostenteilung zwischen Kläger und Angeklagtem einher geht, empfiehlt sich der Abschluss einer Arbeitsrechtsschutzversicherung besonders.
Als Arbeitnehmer erhalten Sie von Ihrem Chef eine Kündigung. Da Sie aber dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen, sind Sie der Meinung, die Kündigung wäre zu Unrecht erfolgt. Sie klagen vor dem Arbeitsgericht auf Wiedereinstellung. Sie gewinnen den Prozess in der ersten Instanz und müssen aufgrund der Arbeitsrechtsschutzversicherung keine Kosten tragen.
Sie als Arbeitgeber kündigen einen langjährigen Mitarbeiter, da er im letzten Jahr 2 Abmahnungen erhielt. Der verärgerte Arbeitnehmer verklagt nun Ihr Unternehmen auf eine Abfindung von mehreren Monatsgehältern. Da Sie sich im Recht glauben, ziehen Sie vor das Arbeitsgericht und nehmen die Arbeitsrechtsschutzversicherung in Anspruch. Das Arbeitsgericht stimmt Ihnen zu und Sie müssen aufgrund der Kündigung Ihres ehemaligen Arbeitnehmers keine Abfindung bezahlen.
Sie sind Geschäftsführer einer GmbH und es kommt durch die Gesellschafter der GmbH zu einer Abberufung aufgrund von Erfolglosigkeit. Sie wollen nun Ihre Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen. Diese lehnt den Leistungsfall allerdings ab, da Vertreter juristischer Personen vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Die Arbeitsrechtsschutzversicherung muss hier nicht leisten. Sie benötigen in so einem Fall eine Anstellungsvertragsrechtsschutzversicherung.
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