Nachhaftung in der Rechtsschutzversicherung
Je nach Leistungsart definiert sich der Rechtsschutzfall anders. Was ist aber bei einem Versichererwechsel zu beachten? Wer zahlt denn nun bei einem Rechtsschutzfall, wenn der Versicherungsfall bereits vor Jahren eingetreten ist, aber aktuell erst bekannt wird und dem Versicherer angezeigt wird? Würde es hier keine Regelung geben, stünde man bei einem Wechsel des Rechtsschutzversicherers ziemlich schnell ohne Versicherungsschutz da.
Wie ist der Rechtsschutzfall definiert?
Der Rechtsschutzfall ist je nach betroffener Leistungsart, unterschiedlich definiert. Hier ein kurzer Überblick:
- Schadenersatz-Rechtsschutz
- Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
- In allen anderen Leistungsarten
Von dem ersten Vorfall an, durch das der Rechtsschutzfall verursacht wurde oder verursacht worden sein soll.
Von dem Vorfall an, das die Änderung der Rechtslage des VN oder einer Person, welche mitversichert ist, zur Folge hat.
Von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein Dritter einen Verstoß gegen Gestze oder Vorschriften begangen hat oder begangen haben soll
Die Regelungen in den ARB
Die Regelungen in den Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB), zumindest in denen, welche vom Gesamtverband vorgegeben werden, sind ganz klar definiert. In §4(a) wird dort der Versichererwechsel behandelt. So besteht eine Nachhaftung des alten Versicherers bis zu 3 Jahren, nach dem Verstoß. Sind diese 3 Jahre abgelaufen, so muss der neue Rechtsschutzversicherer den Rechtsschutzfall übernehmen. Dies gilt aber nur, wenn zwischen dem Versichererwechsel lückenloser Versicherungsschutz bestanden hat. Natürlich muss der Rechtsbereich auch bei dem früheren Versicherer versichert gewesen sein.
Fallbeispiele
Schadenersatz – Rechtsschutz
In der Silvesternacht am am 31.12.2009 knallt neben Ihnen ein Silvesterböller. Den Schmerz im Ohr nehmen Sie war, da dieser aber schnell vergeht, ist das Thema für Sie abgehakt. Am 01.07.2013 gehen Sie zum Arzt, welcher eine Schädigung des Gehörst feststellt. Sie sind nun der Meinung, dass diese Schädigung in jener Silvesternacht stattfand und verklagen den Verursacher auf Schadenersatz. Zum 31.12.2009 waren Sie bei Rechtsschutzversicherung A versichert, welche Sie zum 01.01.2010 zu Rechtsschutzversicherung B wechselten. Der Versicherungsfall fällt in den versicherten Zeitraum von Versicherer A. Da aber 3 Jahre vorüber sind, greift die Regelung nach §4ARB und der Rechtsschutzversicherer B muss den Schaden übernehmen.
Beratungs – Rechtsschutz
Ein Elternteil verstirbt am 01.02.2012. Dieses Elternteil hatte ein Testament aufgesetzt. Nun kommt es ab 01.07.2012 zur Testamentseröffnung, welche nicht reibungslos verläuft und es kommt zum Erbstreit. Zum 01.02.2012 waren Sie noch bei Versicherung A, welche Sie am 01.03.2012 zu Versicherung B wechselten.Wenn Sie nun im Juli 2012 zum Anwalt gehen, muss Versicherung A den Leistungsfall bezahlen, da noch keine 3 Jahre vorbei sind!